Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Schimek Electronics Vertriebsgesellschaft m.b.H.
I. Allgemeines
Unsere Verkäufe und Lieferungen erfolgen nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen, die für den Inhalt des Vertrages allein maßgebend sind. Von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch Geschäftsbedingungen des Käufers, werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Die Entgegennahme von Lieferungen oder Teillieferungen gilt in jedem Fall als Anerkennung unserer allgemeinen Bedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle weiteren Käufe des Käufers, die nach dem ersten Vertrag unter diesen Bedingungen getätigt werden.
II. Preise und Zahlungen
1. Die vereinbarten Preise verstehen sich im Inland zuzüglich der am Tag der Lieferung bzw. sonstigen Leistungen gültigen Mehrwertsteuer. Beträgt der Rechnungswert netto mindestens € 150,-, so liefern wir im Inland frei Haus. Der Versand erfolgt nach unserer freien Wahl. Wir liefern in handelsüblicher Verpackung. Erforderliche Sonderverpackungen gehen zu Lasten des Käufers.
2. Falls keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, sind unsere Rechnungen 10 Tage nach Rechnungsdatum mit 3 % Skonto bzw. 30 Tage nach Rechnungsdatum netto zu Zahlung fällig.
3. Die Annahme von Schecks erfolgt in jedem Fall nur zahlungshalber.
4. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch uns. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über der jeweiligen Bankrate der Österreichischen Nationalbank zu beanspruchen. Der Besteller verpflichtet sich, uns Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten, insbesondere auch Mahn- und Inkassospesen eines von uns beauftragten Anwaltes zu ersetzen.
5. Kommt der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder wird ein von ihm ausgestellter Scheck nicht eingelöst, oder werden sonstige Tatsachen bekannt, aus denen sich eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers ergibt, oder wird das Unternehmen des Kunden aufgelöst oder werden gegen nicht unbedeutende Teile seines Vermögens Zwangsvollstreckungs-Maßnahmen eingeleitet, oder bestehen aus anderen Gründen erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Käufers, so sind wir berechtigt die sofortige Zahlung aller offenstehenden Rechnungen zu fordern, auch soweit hierfür bereits Schecks gegeben worden sind, und für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Vorkasse zu verlangen oder vorbehaltlich der uns sonst zustehenden Rechte vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen Frist zurückzutreten. Der Käufer kann die Geltendmachung dieser Rechte durch Stellung einer für uns akzeptablen angemessenen Sicherheit abwenden.
6. Alle Zahlungen sind spesenfrei und ohne Abzug zu leisten. Somit sind z.B. alle Überweisungs-, Scheckspesen und alle Abgaben vom Käufer zu tragen. Die Geltendmachung von Gegenforderungen durch Aufrechnung oder durch Ausübung von Zurückbehaltungsrechten durch den Käufer ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an das angegebene Bankkonto der Firma Schimek Electronics oder an mit firmenmäßig gefertigter Inkassovollmacht ausgewiesene Vertreter der Lieferfirma erfolgen. Zahlungen gelten nur dann und insoweit erfüllt, wenn der entsprechende Betrag auf unserem Bankkonto oder bei uns einlangt. Zahlungen werden stets zunächst auf die Kosten (Mahnspesen, Prozesskosten, etc.), sodann auf die Zinsen und zuletzt auf das Kapital und zwar auf die jeweils älteste Schuld, angerechnet. Entgegenstehende Widmungen des Schuldners sind unwirksam.
7. Wir können angebotene Zahlungen in Schecks, ohne Angabe von Gründen, ablehnen.
8. Unseren Preisen liegen die zur Zeit des Vertragsabschlusses in Geltung stehenden Löhne, Beschaffungskosten, Tarife, Devisenkurse, Zölle, Steuern etc. zugrunde. Bei einer Steigerung der kalkulierten Kosten zwischen Vertragsabschluß und Lieferung sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen.
9. Eine Abtretung von allfälligen Forderungen des Bestellers gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen (Zessionsverbot).
10. Sollte infolge Zahlungsverzug das Einschreiten eines Inkassobüros notwendig werden, gehen die Kosten zu Lasten des Kunden.
III. Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Wird die Lieferung durchgeführt, ohne dass dem Käufer vorher eine Bestätigung zugeht, so kommt der Vertrag durch die Annahme der Lieferung unter diesen Bedingungen zustande. Der Käufer (Besteller) bleibt an seinen Auftrag ab Einlangen bei uns noch 18 Werktage gebunden.
2. Die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen und die mit einem Angebot gemachten Angaben wie Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsdaten sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Geringe Abweichungen des gelieferten Gegenstandes von der Beschreibung des Angebotes gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des Vertrages, sofern die Abweichung für den Käufer nicht unzumutbar ist. Diese gilt insbesondere für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen.
IV. Lieferzeit
1. Lieferfristen und Liefertermine sind, falls sie nicht ausdrücklich fix vereinbart werden, nur freibleibend. Für die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen und Termine übernehmen wir keine Gewähr. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Lager in Salzburg verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt ist.
2. Wir haben unseren Pflichten nur nachzukommen, wenn der Käufer alle seine Pflichten und Obliegenheiten erfüllt.
3. Sind Aufträge z.B. wegen höherer Gewalt, ganz oder teilweise undurchführbar, ohne dass uns selbst ein grobes Verschulden trifft, verlängern sich Lieferfristen bzw. verschieben sich Lieferzeitpunkte entsprechend. Das Verhalten von Dritten einschließlich unserer Zulieferer, ist uns nicht zuzurechnen.
V. Versand, Gefahrenübergang und Abnahme
1. Der Versand erfolgt ab Auslieferungslager. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern nicht die teilweise Erfüllung für den Empfänger erkennbar keinen Wert hat.
2. Wir leisten keine Gewähr und haften nicht für die Beförderung oder die Auswahl der damit befassten Personen.
3. Die Gefahr geht in jedem Fall mit der Versendung auf den Käufer über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht verschuldet haben, geht die Gefahr mit Bereitstellung der Ware auf den Käufer über.
4. Der Käufer ist verpflichtet, die versandfertige Ware abzunehmen.
5. Ansprüche wegen unrichtiger oder unvollständiger Lieferungen sind ausgeschlossen, wenn sie nicht sofort nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort schriftlich im einzelnen und mit einer genauen Begründung angezeigt werden. Spätere Mängelrügen sind unbeachtlich. Geringfügige Abweichungen der Qualität, z.B. Farbe, Form oder Verarbeitung, berechtigen nicht zur Rüge. Erfolgt keine ordnungsgemäße Rüge oder werden die gerügten Waren nicht ordnungsgemäß gelagert oder nicht zur Inspektion durch uns oder einen von uns beauftragten Dritten bereitgehalten, so erlöschen sämtliche Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche in Bezug auf die Mängel. Durch eine Mängelrüge wird die Zahlungspflicht weder aufgeschoben noch aufgehoben.
6. Alle Nebenkosten des Vertrages gehen ausschließlich zu Lasten des Käufers. Alle Kosten von Frachtführern und Spediteuren, einschließlich der Zölle, Umsatzsteuer, sonstige Grenzabgaben etc. sind stets vom Besteller zu tragen bzw. uns zu ersetzen, soweit die Auftragserteilung hierfür im Einzelfall durch uns erfolgt.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die Waren bleiben jeweils bis zur Bezahlung des Kaufpreises samt aller Nebenforderungen sowie aller sonstigen Forderungen der Firma Schimek Electronics Eigentum der Firma Schimek Electronics.
2. Der Käufer ist bis auf Widerruf ermächtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er uns gegenüber nicht im Verzug ist. Im Fall der Veräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt die ihm aus der Veräußerung zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Der Käufer ist verpflichtet, die Abtretung dieser Forderungen an uns sofort nach ihrer Entstehung in seinen Geschäftsbüchern zu vermerken, wobei Höhe und Rechtsgrund der Forderung, Schuldner, Zessionar und Datum der Zession anzugeben sind. Der Käufer ist auch verpflichtet, uns auf Verlangen nachzuweisen, daß er den Buchvermerk in jedem Fall ordnungsgemäß angebracht hat. Der Käufer ist jederzeit widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, darf jedoch nicht anderwertig darüber verfügen. Besteht der Abnehmer des Käufers auf ein Abtretungsverbot, so hat der Käufer uns hievon unverzüglich zu unterrichten. Sofern durch den Käufer nicht ausreichend anderweitige Sicherheiten für unsere Forderungen gegeben werden können, sind wir in diesen Fällen berechtigt, die Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren an Abnehmer mit Abtretungsverboten zu untersagen. Sollte die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Barzahlung verkauft werden, oder eine abgetretene Forderung eingezogen werden, geht der Eigentumsvorbehalt auf den Kaufschilling bis zur Höhe des Wareneinkaufspreises zuzüglich Umsatzsteuer über und ist der Käufer in diesem Fall verpflichtet, den Kaufschilling abgesondert von eigenen und allfälligen Barmitteln aufzubewahren. Auch in diesem Fall ist ein entsprechender Vermerk in den Büchern anzubringen. Sollten die Waren, welche noch nicht zur Gänze bezahlt worden sind und daher unter Eigentumsvorbehalt stehen, an einen Abnehmer verkauft werden, ist unabhängig von den oben genannten Bedingungen der Käufer verpflichtet, den Kunden darauf hinzuweisen, dass die Waren noch unter Eigentumsvorbehalt der Firma Schimek Electronics stehen und der Händler daher nicht berechtigt ist, das Eigentum an diesen Waren zu übertragen, obwohl es bei einem befugten Gewerbsmann gekauft wird. Der Eigentumsvorbehalt haftet daher an verkauften Waren und gilt auch gegenüber dem Abnehmer.
3. Kommt der Käufer uns gegenüber in Verzug oder tritt eine erhebliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers ein, so sind wir ohne weiteres berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und anderwertig freihändig zu veräußern sowie die Abtretung den Drittschuldnern anzuzeigen und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer verpflichtet sich, uns den Zutritt zu seinen Räumen und die Besitznahme zu gestatten. Vor Durchführung eines Freihandverkaufes werden wir den Wert der Kaufsache durch einen Sachverständigen erheben und dem Käufer Gelegenheit geben, Kaufinteressen namhaft zu machen.
4. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Anforderung Auskunft über den Bestand an Vorbehaltsware und an abgetretenen Forderungen zu geben. Im Fall des Zugriffs Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten und uns bei der Geltendmachung unserer Rechte zu unterstützen, insbesondere seinerseits die notwendigen Rechtsbehelfe zur Wahrung unserer Rechte zu ergreifen.
5. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu versichern und tritt schon jetzt etwaige Versicherungsansprüche oder andere Ersatzansprüche wegen Untergangs oder Verschlechterung der Vorbehaltsware an uns ab.
6. Übersteigt der Wert der für uns insgesamt bestehenden Sicherheiten unserer Forderung um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen der Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
VII. Rücktritt und Stornogebühr
Übersteigt die Verlängerung der Lieferfrist gemäß Punkt IV.2. (abzüglich der ursprünglichen Frist) drei Monate, so können beide Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Kommt einer der Vertragspartner mit der Erfüllung dieses Vertrages in Verzug, so kann er nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die aber mindestens vier Wochen zu betragen hat, vom Vertrag zurücktreten.
Die Rücknahme von Ware stellt keinen Rücktritt dar, wenn ein solcher von uns nicht ausdrücklich und schriftlich erklärt wird.
Wird der Vertrag aus Gründen beendet, die der Käufer zumindest zum Teil zu vertreten hat, steht uns eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Stornogebühr von 30 % des Rechnungsbetrages ohne USt. zu. Die Geltendmachung eines höheren Schadens und sonstiger Ansprüche bleibt uns vorbehalten.
VIII. Gewährleistung
1. Wir leisten nur dem Erstkäufer gegenüber bei Erfüllung der Zahlungsverpflichtung Gewähr, für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes in Werkstoff und Werkarbeit, während der Dauer von zwei Jahren ab Versendung bzw. Bereitstellung gemäß Punkt V.
2. Eine Rücksendung der Ware ist nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zulässig. Wir haben das Recht, uns von allen allfälligen Ansprüchen auf angemessene Preisminderung dadurch zu befreien, dass wir in einer angemessenen Frist und in einer für den Käufer zumutbaren Weise die mangelhafte Sache verbessern oder das Fehlende nachtragen.
IX. Schadenersatzansprüche
Wir haften dann und in der Höhe, soweit bzw. in dem Ausmaß, in dem eine solche Haftung nach zwingendem Recht vorgesehen ist.
X. Schlussbestimmungen
Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und der Firma Schimek Electronics gilt ausschließlich das Österreichische Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist - soweit gesetzlich zulässig - ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in der Stadt Salzburg.
Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die betroffenen Regelungen werden automatisch durch solche ersetzt, die dem beabsichtigten Zweck am ehesten entsprechen.
Stand: Januar 2008
|
|
|
